Bauleitplanung der Gemeinde Greifenstein, OT Holzhausen Bebauungsplan „Nordwestlich Mühlenweg“ sowie Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein beschließt gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nordwestlich Mühlenweg“ sowie die Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich im Ortsteil Holzhausen.
(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches beinhaltet die Flurstücke:
Flurstücke 1, 3/1 tlw., Flur 1 der Gemarkung Holzhausen sowie Flurstücke 37/11 tlw., 37/12 tlw., 57, 58, 59, 77/1 tlw., 108, Flur 4 der Gemarkung Holzhausen. Der Geltungsbereich ist auch aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich und befindet sich nördlich der Beilsteiner Straßeund nordwestlich des Mühlenweges am nordwestlichen Ortseinganges.
(3) Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Sicherung der wohnnahen Grundversorgung durch einen Standortwechsel der örtlichen Einzelhandelsnutzung (innerörtliche Verlagerung der Rewe-Filiale) im Bereich nordwestlich des Mühlenweges sowie die Möglichkeit der untergeordneten Erweiterung der Verkaufsfläche aus Gründen der Modernisierung des Grundrisses und Aktualisierung eines zeitgemäßen Warenangebotes. Zur Ausweisung gelangt daher ein Sonstiges Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO Zweckbestimmung Lebensmitteleinzelhandel. Der Bebauungsplan lässt sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln (Gemischte- sowie Wohnbauflächen), sodass eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erfolgt.
(4) Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und für die FNP-Änderung ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
(5) Die Aufstellung der Bauleitplanungen erfordern eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan bzw. zur FNP-Änderung zu integrieren.
(6) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird durch Auslegung der Planung in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) in der derzeit gültigen Fassung
Der Gemeindevorstand