Versiegelte Flächen
Warum die gesplittete Abwassergebühr?
Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den sogenannten Frischwassermaßstab in der Regel als „Einheitsgebühr" für unzulässig erklärt. Hieraus ergibt sich aufgrund der geltenden Rechtsprechung die Verpflichtung, die Erhebung der Abwassergebühren auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.
Relevante befestigte Flächen
Für die Gebührenberechnung werden nur die Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Flächen, die nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind, weil das dort anfallende Niederschlagswasser regelgerecht auf dem Grundstück versickert oder in zulässiger Weise in ein Gewässer eingeleitet wird, werden nicht berücksichtigt. Auch alle unbefestigten Flächen und Grünflächen bleiben außer Ansatz. Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann, werden mit einem Faktor multipliziert, um damit den geringeren Niederschlagswasseranfall von diesen Flächen zu berücksichtigen. Für die Satzung der Gemeinde Greifenstein (betrifft die Ortsteile Allendorf, Beilstein, Holzhausen, Rodenberg, Rodenroth, Ulm) sind hierzu folgende Faktoren vorgesehen:
1. | Dachflächen |
Faktor |
1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,00 |
1.2 | Kiesdächer, Gründächer | 0,67 |
2. |
Befestigte Grundstücksflächen | Faktor |
2.1 |
Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung |
0,90 |
2.2 |
Pflaster (z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten - jeweils ohne Fugenverguss, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.Ä.) Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine |
0,45 |
Aus der Flächenauswertung errechnen sich die Quadratmeter versiegelte Fläche Ihres Grundstückes.
Seit dem 01.01.2022 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,53 € pro Quadratmeter versiegelte Fläche (vorher 0,49 €).
Zisternen und ähnliche Behältnisse
Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen:
Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz.
Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden:
bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.)
pro m³ Zisternenvolumen 20 m² der befestigten Fläche abgezogen. (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig.); bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%.
bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung
pro m³ Zisternenvolumen 10 m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.